Wirtschaftsdetektei

MD Control® berät präventiv, ermittelt diskret unter Beachtung datenschutz- und betriebsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie unter betriebswirtschaftlichen Aspekten und sichert, bei Bedarf mit Hilfe modernster Überwachungstechnik, gerichtsverwertbare Beweise unter anderem:

  • bei Vermögensdelikten (Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Untreue)
  • bei Verdacht auf Schwarzarbeit, vorgetäuschter Krankheit bzw. Lohnfortzahlungsbetrugbei Sachbeschädigungen (zum Beispiel: Sabotage, mutwillige Beschädigungen, Graffitti)
  • in Wettbewerbs-, Kartell- oder Markenrechtsangelegenheiten (zum Beispiel: Nachweis unlauterer Wettbewerbsmethoden, illegaler Preisabsprachen, Produktpiraterie)
  • bei Insolvenzdelikten (zum Beispiel: Nachweis der Insolvenzverschleppung, Aufspüren von Vermögenswerten)
  • in Versicherungsangelegenheiten (zum Beispiel: Nachweis vorgetäuschter Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit)
  • in Forderungsangelegenheiten (zum Beispiel: Anschriften- und Aufenthaltsermittlungen von Schuldnern, Nachweis pfändbarer Vermögen und Einkommen)
  • bei Verdacht auf Spesenbetrug oder vertragswidriger Dienstwagennutzung durch Außendienstmitarbeiter

Hinweis zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten: Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 8 AZR 5/97) hat ein Arbeitgeber gegen einen Arbeitnehmer bezüglich der Kosten für die Einschaltung einer Detektei einen Erstattungsanspruch, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer eine Detektei mit der Überwachung des Arbeitnehmers beauftragt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung überführt wird. Nach einem Urteil des OLG Koblenz (Az.: 14 W 720/03) in einem Wettbewerbsrechtsstreit hat die unterlegene Partei die Kosten für die Einschaltung einer Detektei zu tragen, sofern diese angemessen sind und notwendig waren.